TEILNAHMEBDINGUNGEN UND VOAUSSETZUNGEN
- SEMINAR für Personenschützer und Berufs-/Dienstwaffenträger im Sinne des Waffengesetze
Teilnahmebedingungen
Der Teilnehmer ist berechtigt im Sinne des Waffengesetzes eine Waffe zu führen
1. AWaffV 1a §§ 22-24 (1 VO zum Waffengesetz)
Auszug:
„§ 23 Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden, 1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder 2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.“
Voraussetzungen
- Teilnehmer ist im Personenschutz oder PMC Umfeld tätig
- Sonstiger Personenkreis ist im Einzelfall zu prüfen und wird durch die ausrichtende Firma bestätigt
- Teilnehmer dürfen am Tag der Durchführung keine schwerwiegenden Erkrankungen haben
- Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung körperlich/geistig einen hohen Anspruch an den Teilnehmer darstellt
- Gültiger negativer Corona-Test (unabhängig vom Impfstatus!)
SICHERHEITSBESTIMMUNGEN / HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Sicherheitsbestimmungen (Allgemein)
- Sicherheitsgrundregeln
- Standsicherheitsregeln
- Reglungen gem. Deutschem Waffengesetz
Diese HINWEISE ersetzen nicht die eigene Verantwortung und Sorgfalt im Umgang mit Schusswaffen
Haftungsausschluss (Allgemein)
(1) Der Teilnehmer erkenne an, dass ihm die Teilnahme an dem Seminar oder im scharfen Schuss untersagt werden kann, wenn der Ausbildungsleiter bzw. oder der Referent/en bzw. Instructor/en seinen Ausbildungsstand oder seinen Umgang mit der Schusswaffe als nicht ausreichend oder risikoreich einschätzt.
Die Einschätzungen stehen nicht zur Diskussion.
(2) Wird die Teilnahme aus den oben genannten Gründen untersagt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der Seminargebühr. Auch nicht anteilig.
(3) Mögliche Folgekosten, welche durch die Schussabgabe eines Teilnehmers entstehen, hierzu zählen Schäden an der Schiessanlage (siehe Aushang auf der Anlage) am Material und an Personen, trägt der Teilnehmer zu vollem Umfang.